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AGB

1.Der Vertrag kommt mit der Annahme der Buchung des Reisenden durch mich zustande. Der Reisende bucht auch im Namen und im Auftrag aller Mitreisenden, die somit Vertragspartner werden.

2. Pro Buchung ist 30% des Gesamtpreises unmittelbar nach Erhalt der Buchungsbestätigung als Anzahlung fällig, der Rest ist bis 3 Wochen vor Reisebeginn zu begleichen. Werden Termine für Anzahlung oder Restzahlung nicht eingehalten, so kann das gebuchte Objekt  nach Mahnung mit Fristsetzung anderweitig vergeben werden. Die Kostenfolge entspricht der unter Punkt 3 dargestellten.

 

3.Ein eventueller Rücktritt des Reisenden vom Vertrag sollte aus Beweisgründen durch schriftliche Erklärung erfolgen. Bei Rücktritt bis 11 Wochen vor Reisebeginn entstehen Rücktrittskosten von 15% des Gesamtpreises, bei Rücktritt innerhalb der 10.-8. Woche 30%, innerhalb der 7.-4. Woche 50%, bei Rücktritt danach 95% ). Im Einzelfall können die Rücktrittskosten durch uns auch konkret berechnet werden; es bleibt dem Reisenden überlassen, im Einzelfall nachzuweisen, daß uns durch den Rücktritt kein, oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen dringend den Abschluß einer Rücktrittskostenversicherung.

 

4.Nur die bei der Buchung angegebene Personenzahl hat Anspruch auf Einlaß in das gebuchte Objekt.  Die angegebene Höchstbelegungszahl bzw. (bei gestaffelten Personenzahlen) die auf die jeweilige Preisgruppe entfallende Personenzahl darf nicht überschritten werden.

5.Haustiere können auf Anfrage in einigen Fällen mitgebracht werden; wird ein Haustier bei Buchung vom Reisenden nicht ausdrücklich angemeldet, kann der Einlaß in das gebuchte Objekt verweigert werden, auch wenn Haustiere prinzipiell zugelassen sind.

6.Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne daß ein Fall höherer Gewalt, der Unmöglichkeit oder der mangelhaften Erfüllung vorliegt, bleibt der Anspruch auf den Reisepreis bestehen. Es werden an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurückbezahlt.

7.Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl ich als auch der Reisende den Vertrag kündigen.

Wird der Vertrag gekündigt, so verliere ich den Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Abhilfe kann verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Abhilfe kann auch durch das Angebot einer gleichwertigen Ersatzleistung geleistet werden.

8.Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

9.Wird die Reise aufgrund eines Mangels erheblich beeinträchtigt und innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe geleistet, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Er schuldet in diesem Fall den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.


10. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ich nicht zu vertreten habe.

11. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich den in den Anreisepapieren als für die Gästebetreuung vor Ort zuständig benannten Agenturen bzw. Personen zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Sie sind allerdings nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Für den Fall, daß der Reisende wegen eines Mangels gem. § 651c bzw. aus wichtigem, mir erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit den Reisevertrag kündigen will, muß zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden, es sei denn, die Abhilfe ist unmöglich oder wird von uns verweigert oder wenn eine sofortige Kündigung durch ein besonderes uns erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

13 Sämtliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise mir gegenüber geltend gemacht werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Erklärung maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.


14. Ansprüche des Reisenden verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.

15. Die eventuelle Unwirksamkeit einer Klausel berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.

 

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